Rz. 21

Die besondere Wartezeit des Abs. 3 (20 Jahre) gilt nur für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig gewesen sind und auch seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1) sowie Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4). Die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 müssen von den Versicherten nicht erfüllt werden.

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