Rz. 9

Soweit der Versicherte keinen Arbeitsplatz mehr innehat, richtet sich die Beurteilung der Erwerbs(un)fähigkeit danach, was er aufgrund der medizinisch ermittelten körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten noch leisten könnte sowie nach der Bewertung dieser Fähigkeiten unter Zugrundelegung der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes (BSG, Urteil vom 24.4.1996, 5 RJ 56/95). Ergibt diese Prüfung, daß noch irgendeiner Erwerbstätigkeit, d.h. einer auf Gewinn abzielenden Tätigkeit vollschichtig nachgegangen werden könnte, so liegt EU nicht vor; der bis dahin ausgeübte Beruf des Versicherten spielt auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten keine Rolle (BSGE 30, 192, 206).

 

Rz. 10

Der Begriff der Regelmäßigkeit erfaßt jede Erwerbstätigkeit, die in Dauer und Verteilung festliegt. Bei häufigen oder unvorhergesehenen Unterbrechungen kann nicht mehr von einer "gewissen Regelmäßigkeit" gesprochen werden (BSG, Urteil vom 31.3.1993, 13 RJ 65/91, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). An dem Erfordernis der Regelmäßigkeit fehlt es, wenn dem Versicherten nur noch gelegentliche Aushilfstätigkeiten möglich sind (BSG, Urteil vom 12.7.1990, 4 RA 47/89, SozR 2200 § 1247 Nr. 5). Allerdings können auch Aushilfstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden, wenn sie sich im wesentlichen ohne mehrmonatige Unterbrechung aneinanderreihen und im Durchschnitt eine Arbeitsleistung von werktäglich etwa 2 - 3 Stunden ergeben.

 

Rz. 11

Ein Versicherter ist ferner erwerbsunfähig, wenn er durch die seinem Restleistungsvermögen entsprechende Erwerbstätigkeit nur noch geringfügige Einkünfte erzielen könnte. Geringfügig sind Einkünfte, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV nicht übersteigen.

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