Unabhängig vom Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers kommt der Abzug der sog. Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung in Betracht. Sie wirkt sich nur insoweit aus, als – zusammen mit anderen Werbungskosten – der Arbeitnehmerpauschbetrag[1] überschritten ist. Die während der Pandemie eingeführte Pauschale soll nach dem Willen des Gesetzgebers dauerhaft weitergelten und der Abzugsbetrag ab 2023 angehoben werden.[2]

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ab 2023 für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 EUR pro Tag[3], höchstens 1.260 EUR [4] im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der eigenen Räumlichkeiten oder alternativer Arbeitsplätze beim Arbeitgeber gibt es hier nicht.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zukünftig auch zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag gleichfalls auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

 
Wichtig

Homeoffice-Pauschale steuerfrei erstatten?

Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung der Pauschale bleibt jedoch ausgeschlossen.

[1] Ab 2023: 1.230 EUR.
[3] Bis 31.12.2022: 5 EUR.
[4] Bis 31.12.2022: 600 EUR,

6 EUR x 210 Arbeitstage = 1.260 EUR.

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