aa)

Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital

davon eingefordert

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten L. vorsehen. In diesem Fall muß derjenige Teil des Kapitals, der eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist, entweder unter dem Posten A. oder unter dem Posten D. II. 5 ausgewiesen werden).

bb)

Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

wie in den entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und soweit diese eine Aktivierung gestatten. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können ebenfalls vorsehen, daß die Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens als erster Posten unter "Immaterielle Anlagewerte" ausgewiesen werden.

cc)

Anlagevermögen

  1. Immaterielle Anlagewerte

    1. Forschungs- und Entwicklungskosten, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.
    2. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie

      1. entgeltlich erworben wurden und nicht unter dem Posten C. I. 3 auszuweisen sind oder
      2. von dem Unternehmen selbst erstellt wurden, soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Aktivierung gestatten.
    3. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde.
    4. Geleistete Anzahlungen.
  2. Sachanlagen

    1. Grundstücke und Bauten.
    2. Technische Anlagen und Maschinen.
    3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung.
    4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
  3. Finanzanlagen

    1. Anteile an verbundenen Unternehmen.
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
    3. Beteiligungen.
    4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens.
    6. Sonstige Ausleihungen.
    7. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.
dd)

Umlaufvermögen

  1. Vorräte

    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
    2. Unfertige Erzeugnisse.
    3. Fertige Erzeugnisse und Waren.
    4. Geleistete Anzahlungen.
  2. Forderungen

    (Bei den folgenden Posten ist jeweils gesondert anzugeben, in welcher Höhe Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten sind)

    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen.
    3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
    4. Sonstige Forderungen.
    5. Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis des eingeforderten Kapitals unter dem Posten A. vorsehen).
    6. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten E. vorsehen).
  3. Wertpapiere

    1. Anteile an verbundenen Unternehmen.
    2. Eigene Aktien oder Anteile (unter Angabe ihres Nennbetrages oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes), soweit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Bilanzierung gestatten.
    3. Sonstige Wertpapiere.
  4. Guthaben bei Kreditinstituten, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand .
ee)

Rechnungsabgrenzungsposten

(sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten D. II. 6 vorsehen)

ff)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr

  1. Anleihen, davon konvertibel.
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
  3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit diese nicht von dem Posten Vorräte offen abgesetzt werden.
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
  5. Verbindlichkeiten aus Wechseln.
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
  8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  9. Rechnungsabgrenzungsposten (sofern nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten unter dem Posten K. vorsehen).
gg) Umlaufvermögen (einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten, sofern unter Posten E angegeben), das die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr (einschließlich der Rechnungsabgrenzungsposten, sofern unter Posten K angegeben) übersteigt.
hh) Gesamtbetrag des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.
ii)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr.

  1. Anleihen, davon konvertibel.
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
  3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, soweit sie nicht von den Vorräten gesondert abgezogen werden.
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
  5. Verbindlichkeiten aus Wechseln.
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
  8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.
  9. Rechnungsabg...

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