Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von B, ihrem Verwalter, bis zum 24.4.2021 die Erstellung der Jahresabrechnung für das Jahr 2020. B meint, seine Verwaltertätigkeit sei nach seiner Abberufung mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss vom 24.4.2021 beendet worden. Außerdem sei er nicht mehr in der Lage und nicht mehr berechtigt, die Jahresabrechnung zu erstellen.

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