Das LG meint, dies sei keine gute Idee! Wenn ein Wohnungseigentümer, wie hier K, meine, dass die Jahresabrechnung unzureichend sei, müsse er seine Nachbesserungsforderungen zum Gegenstand eines Beschlussantrags machen. Ansprüche auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter stünden seit dem 1.12.2020 nur noch und ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Wolle ein Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen aufstellen, müsse er daher die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss erwirken zu können. Fasse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diesen Beschluss nicht, komme für den einzelnen Wohnungseigentümer nur die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG in Betracht.

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