In einem Mietshaus werden die Heizungswärme und das Warmwasser zentral durch Bezug von Fernwärme mittels einer Anlage bereitgestellt, bei der die Versorgung mit Wärme mit der Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist (verbundene Anlage). Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge wird entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV nicht mit einem Wärmezähler gemessen.

In den Betriebskostenabrechnungen verteilt der Vermieter die Gesamtkosten der Heizungsanlage wegen der fehlenden Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge unter Berufung auf die in § 9 Abs. 2 Satz 4 HeizkostenV genannte Formel ersatzweise rechnerisch auf die Kosten für Warmwasser und auf die Heizkosten. Die auf diese Weise ermittelten Kosten für Warmwasser und Heizung legt er im Folgenden zu 30 % über die Wohnfläche und zu 70 % anhand der Verbrauchswerte um, die mittels der für die Mietwohnungen installierten Heizkostenverteiler und der Warmwasserzähler ermittelt werden. Die Mieter meinen, so gehe das nicht. Sie kürzen daher gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV den auf sie entfallenden Anteil um 15 %.

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