Leitsatz

Das Fehlen von Zwischenergebnissen zwischen Anfangs- und Endbestand der Gemeinschaftskonten führt nicht zur Ungültigerklärung der von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnung und verschafft auch keinen Ergänzungsanspruch.

 

Fakten:

Ohne Erfolg beanstandete vorliegend der den Beschluss über die Jahresabrechnung anfechtende Wohnungseigentümer, dass er die Entwicklung des Rücklagenkontos nicht isoliert - also unabhängig von Umbuchungsvorgängen - ersehen kann. Soweit die Rechtsprechung im Rahmen der vollständigen Jahresabrechnung die Ausweisung des Standes und der Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten der Gemeinschaft verlangt, bezieht sich das - auch um die Kontinuität der Jahresabrechnungen der einzelnen Jahre zu gewährleisten - auf den Anfangs- und auf den Endbestand sowie das Zahlenmaterial, welches lückenlos vom Anfangsbestand des Jahres zu dessen Endbestand führt. Vorliegenden Fall hatte eine Vermischung des allgemeinen Girokontos und des Rücklagenkontos im Laufe des Jahres stattgefunden. Aus Rechtsgründen kann es nun nicht beanstandet werden, wenn das Zahlenmaterial zwischen dem Anfangsbestand und dem Endbestand ebenfalls vermischt ist und dies von der Eigentümermehrheit so akzeptiert wird.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 305/02

Fazit:

Soweit die Rechtsprechung die Darstellung der Kontenstände und deren Entwicklung im Laufe des Wirtschaftsjahres verlangt, bedeutet dies weder, dass ein getrenntes Rücklagenkonto herausgerechnet werden müsste, noch dass die einzelnen Einnahmen und Ausgaben in dem Teil der Abrechnung aufgeführt werden müssten, der Gegenstand der Beschlussfassung ist.

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