Leitsatz

Wird eine Jahreseinzelabrechnung, die Zahlungen eines Wohnungseigentümers während des Abrechnungszeitraums nicht aufführt, mangels Anfechtung des Eigentümerbeschlusses bestandskräftig, ist es dem in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer verwehrt, eine Tilgung der Wohngeldschuld durch Zahlungen im Abrechnungszeitraum einzuwenden.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer kam immer wieder in Rückstand mit den monatlichen Hausgeldzahlungen. Nach der Jahresabrechnung für die Wirtschaftsperiode 2002 war der Eigentümer mit der Zahlung von insgesamt ca. 3.000 Euro in Rückstand. Die Jahresabrechnung wurde genehmigt und erwuchs mangels Anfechtung in Bestandskraft. Die Jahreseinzelabrechnung für den Wohnungseigentümer war jedoch insoweit fehlerhaft, als darin eine Einmalzahlung in Höhe von fast 2.000 Euro nicht berücksichtigt wurde. Dies aber führt nicht zur Nichtigkeit des Genehmigungsbeschlusses über die Jahresabrechnung. Das Fehlen von Zahlungen des Wohnungseigentümers in seiner Einzelabrechnung hätte nur bei einer Anfechtung des Eigentümerbeschlusses gerügt werden können. Mangels einer Anfechtung ist der Eigentümerbeschluss aber bestandskräftig geworden und stellt nun bindend eine Zahlungsverpflichtung des Eigentümers für das Jahr 2002 von ca. 3.000 Euro fest.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004, 2Z BR 193/03

Fazit:

Aus welchen Gründen die Angabe von Zahlungen des Antragsgegners im Jahr 2002 in seiner Einzelabrechnung unterblieben ist, wurde von den Richtern nicht geprüft, da die Bestandskraft des die Jahresabrechnung genehmigenden Eigentümerbeschlusses die festgestellte Zahlungspflicht jeglichem Streit entzieht.

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