Rz. 1032

Ein Sonderproblem der Familienstiftung besteht beim Übergang von der Familienstiftung zur gewöhnlichen Stiftung. Diese "Umwandlung" ist steuerlich von großem Interesse, um nach Ablauf von 30 Jahren den Anfall der Erbersatzsteuer zu verhindern.[1587] Jedoch gibt es auch andere Gründe, die den Charakter als Familienstiftung entfallen lassen, spätestens das Aussterben der Familie.

 

Rz. 1033

Die Finanzverwaltung behandelt die "Umwandlung" einer Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung durch Satzungsänderung als Errichtung einer neuen Stiftung (R E 1.2 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011). Dabei unterliegt der Erwerb der neuen Stiftung der Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG i. V. m. § 15 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 1034

Dies soll auch dann entsprechend gelten, wenn durch die Satzungsänderung lediglich bisher nicht bezugs- oder anfallsberechtigte Familienmitglieder, die mit dem Stifter entfernter verwandt sind, oder Dritte in den Kreis der Destinatäre aufgenommen werden und sich durch ihre Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis bei der Besteuerung der Erstausstattung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG eine ungünstigere Steuerklasse ergeben hätte (R E 1.2 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011).

 

Rz. 1035

Einzig die Umwandlung in eine gemeinnützige Stiftung ist steuerfrei möglich (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. b ErbStG).

 

Rz. 1036

An diesen Aufhebungsfiktionen wird im Schrifttum vielfältig Kritik geübt: Die Änderung des Begünstigtenkreises lasse die rechtliche Identität der Stiftung unberührt.[1588] Aber auch, wenn man damit argumentieren wolle, dass sich die wirtschaftliche Identität der Stiftung gewandelt habe, so fehle der seitens der Finanzverwaltung durchgeführten Fiktion jegliche Rechtsgrundlage.[1589] Deren Erforderlichkeit zeige jedoch bereits das Bestehen entsprechender Sondervorschriften, beispielsweise zur Aufhebung der Stiftung im Allgemeinen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), aber auch in anderen Steuergebieten.[1590]

 

Rz. 1037

Die Ansicht der Finanzverwaltung wird in der Literatur allenfalls dann für überzeugend gehalten, wenn die Erweiterung des Kreises der Destinatäre schon zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung geplant gewesen war, also in zeitlicher Hinsicht ein "Gesamtvorsatz" des Stifters vorgelegen habe; dann sei aber die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) überzeugender als die Fiktion eines neuen Steuertatbestandes.[1591] Die nochmalige Erfassung des gesamten Stiftungsvermögens nach einer ungünstigeren Steuerklasse führe zu einer im Gesetz nicht angelegten "Überbesteuerung".[1592] Ferner wird gegen die Ansicht der Finanzverwaltung vorgebracht, die Änderung der Satzung und Aufnahme eines weiteren Berechtigten könne einer Aufhebung und Neuerrichtung einer Stiftung nicht gleichstehen, da im Erbschaftsteuerrecht keine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" gelte.[1593] Zudem seien keine Abgrenzungskriterien für eine maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Identität einer Stiftung ersichtlich, insbesondere keine, die im Verwaltungsrechtswege ausgerechnet so drakonische Steuerfolgen wie die der Auflösung und Neuerrichtung einer Rechtsperson begründen könnten.[1594]

[1587] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 14 Rn. 137.
[1588] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 14 Rn. 61.
[1589] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 14 Rn. 61, 138.
[1590] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 14 Rn. 138.
[1591] So Schiffer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 15 Rn. 54.
[1592] Viskorf, in Viskorf/Knobel/Schuck, 3. Aufl., § 1 Rn. 30.
[1593] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), § 13 Rn. 138, Fn. 268.
[1594] Pöllath/Richter, in Seifart/v. Campenhausen (Hrsg.), Stiftungsrechts-Handbuch, § 14 Rn. 61.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge