Rz. 404

Handelsrechtlich sind nur diejenigen Vermögensgegenstände bilanzierungsfähig, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Gesellschaftsvermögen sind. Vermögensgegenstände, die einzelnen Gesellschaftern gehören, aber nicht Gesellschaftsvermögen sind, können handelsrechtlich auch dann nicht von der Personenhandelsgesellschaft bilanziert werden, wenn sie dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienen.

Steuerlich folgt aus dem spezifisch einkommensteuerrechtlichen Begriff des Betriebsvermögens,[1] dass Wirtschaftsgüter, die nicht zum Gesamthandsvermögen, sondern einzelnen Gesellschaftern gehören, in den Betriebsvermögensvergleich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einbezogen werden, wenn sie für betriebliche Zwecke genutzt werden. Schließlich finden sich in verschiedenen Vorschriften des Steuerrechts Vorschriften über Ergänzungsbilanzen,[2] deren Zweck es ist, Wertabweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz (Vermögensübersicht) in Übereinstimmung zu bringen. Die steuerliche Vermögensübersicht umfasst also Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanzen.

[1] Vgl. Begründung zum BFH, Urteil v. 22.5.1975, IV R 193/71, BStBl 1975 II S. 804 (806).
[2] Zum Beispiel § 24 UmwStG.

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