Rz. 296

Ein Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich summenmäßig beschränkt, d. h. bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.[1]

 

Rz. 297

Solange der Kommanditist eine Einlage in dieser Höhe in das Gesellschaftsvermögen nicht erbracht hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und persönlich mit seinem Privatvermögen bis zu eben dieser Höhe, § 171 Abs. 1 HGB. Diese Haftung besteht auch dann, wenn genügend Gesellschaftsvermögen zur Tilgung der Verbindlichkeiten vorhanden ist.[2]

 

Rz. 298

Hat der Kommanditist seine Einlage in Höhe seiner Haftsumme erbracht, ist seine persönliche und unmittelbare Haftung ausgeschlossen, § 171 Abs. 1 HGB. Er haftet dann mittelbar durch seine Leistung in das Gesellschaftsvermögen. Die Gläubiger der GmbH & Co. KG können in diesem Fall nur auf das Gesellschaftsvermögen oder auf das Vermögen der Komplementär-GmbH Zugriff nehmen.

 

Rz. 299

Der Kommanditist trägt die Beweislast dafür, dass er seine Einlage erbracht hat[3] und dass seine Einlage zum Zeitpunkt der Erbringung vollwertig war.[4]

Wenn ein Kommanditist, der seine Einlage noch nicht geleistet hat, von Gläubigern der KG in Anspruch genommen wird, kann er grundsätzlich alle, auch von der KG abgeleitete Einwendungen gegen die Forderung erheben. Dies soll nach Auffassung einer Entscheidung des OLG Düsseldorf[5] dann nicht gelten, wenn die Gläubiger bereits eine titulierte Forderung gegen die KG haben. In diesem Fall soll der Kommanditist die Einwendungen, die die materielle Berechtigung der titulierten Forderung betreffen, nur noch im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO geltend machen können.

[1] Siehe Rn. 121.
[3] OLG Köln, Beschluss v. 14.6.1971, 2 U 45/71, GmbHR 1971 S. 219; Baumbach/Hopt, § 171 Rn. 10.
[4] BGH, Urteil v. 18.11.1976, II ZR 129/75, DB 1977 S. 394.
[5] OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2001, 17 U 180/00, DStR 2002 S. 643; a. A. Haas/Müller, DStR 2002, S. 644.

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