Rz. 196

Komplementär-GmbH

Abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch werden im Recht der Personengesellschaften Geschäftsführung und Vertretung getrennt geregelt und voneinander unterschieden. Während "Vertretung" rechtsgeschäftliches Handeln gegenüber Dritten umfasst (z. B. eine Annahme eines Vertragsangebotes), betrifft "Geschäftsführung" Entscheidungskompetenzen im Innenverhältnis. Nach der gesetzlichen Regelung ist es durchaus möglich, dass ein Gesellschafter zwar geschäftsführungsbefugt, nicht aber vertretungsberechtigt ist (und umgekehrt). In der Praxis werden Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht üblicherweise nicht voneinander getrennt. Im Recht der GmbH sind dagegen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht immer in der Person des Geschäftsführers vereint, §§ 6, 35 GmbHG.

 

Rz. 197

In einer KG obliegt die Geschäftsführung immer den persönlich haftenden Gesellschaftern, §§ 114 Abs. 1, 161 Abs. 2, 164 HGB. In einer typischen GmbH & Co. KG, in der es neben der Komplementär-GmbH keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter gibt, ist also ausschließlich die GmbH zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Sie übt ihre Befugnisse durch ihre Organe, das sind ihre Geschäftsführer, aus, §§ 6, 35 GmbHG.[1] Diese handeln, wenn sie Geschäfte der GmbH & Co. KG wahrnehmen, aufgrund einer zweifachen Geschäftsführungsbefugnis: Die GmbH ist befugt, die Geschäfte der KG zu führen. Die Geschäftsführer sind befugt, die Geschäfte der GmbH zu führen, zu denen auch die Geschäftsführung der KG zählt. Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH werden daher auch als "mittelbare" Geschäftsführer der GmbH & Co. KG bezeichnet.[2]

 

Rz. 198

Gibt es neben der Komplementär-GmbH noch weitere persönlich haftende Gesellschafter, sind auch diese zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Nach §§ 115 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB ist jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt. Nur wenn ein anderer Komplementär einer Maßnahme widerspricht, muss sie unterbleiben. Handelt es sich um eine Maßnahme von erheblicher Bedeutung, müssen die anderen Komplementäre vorher informiert und muss ihre Stellungnahme abgewartet werden.[3]

 

Rz. 199

Kommanditisten

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB. Sie haben kein Widerspruchsrecht gegenüber gewöhnlichen Geschäftsführungshandlungen. Für außergewöhnliche Geschäfte trifft § 164 HGB entgegen seinem missverständlichen Wortlaut keine Sonderregelung. Es bleibt bei der Regelung des § 116 Abs. 2 HGB, wonach die Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, eines Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedarf.[4]

[1] Siehe Rn. 206.
[2] Wenzel in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, § 5 Rn. 5.7.
[3] BGH, Urteil v. 19.4.1971, II ZR 159/68, BB 1971 S. 759.
[4] RG, Urteil v. 22.10.1938, RGZ 158 S. 302 (306 f.); K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 47 V 1c; Baumbach/Hopt, § 164 Rn. 2; siehe auch Rn. 200.

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