Rz. 294

Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Das rechtswidrig schuldhafte Verhalten ihrer Geschäfts- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin – der Komplementär-GmbH – wird der GmbH & Co. KG analog § 31 BGB zugerechnet.[1]

[1] Baumbach/Hopt, § 124 Rn. 25; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 56 V 2a.

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