Rz. 300

Der Verein wird gegründet durch Beschluss der Gründer, die zugleich die ersten Mitglieder des Vereins sind. Alle Gründer müssen sich darüber einigen,

  • einen Verein gründen zu wollen,
  • ihm die vorgesehene Satzung zu geben und
  • ihm als Mitglieder anzugehören.

Dieser Beschluss kann nur von allen Gründern gemeinsam, also einstimmig gefasst werden.[358] Die Gründung erfolgt durch Rechtsgeschäft; die Gründer müssen daher geschäftsfähig sein.[359] Sind die Willenserklärungen einzelner Gründer (schwebend) unwirksam, etwa durch Anfechtung oder aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit, lässt dies die Wirksamkeit des Vereins im Übrigen unberührt, wenn mindestens zwei wirksame Gründungserklärungen vorliegen.[360]

 

Rz. 301

Der Verein kann auch von weniger als sieben Personen gegründet werden.[361] Es müssen dann aber vor der Eintragung in das Vereinsregister weitere Personen als Mitglieder beitreten oder aufgenommen werden, denn der Verein soll nur eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat, die die Satzung unterzeichnet haben (§§ 56, 59 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 302

Der erste Vorstand kann schon auf der Gründungsversammlung, auf einer gesondert einberufenen Mitgliederversammlung oder nach einem anderen in der Satzung des Vereins vorgesehenen Verfahren bestellt werden. Für diesen Beschluss ist die satzungsmäßige Mehrheit erforderlich, er muss nicht einstimmig gefasst werden.

 

Rz. 303

Über die Gründungsversammlung sollte ein Protokoll geführt werden, aus dem alle für die Gründung erforderlichen Beschlüsse hervorgehen.[362]

[358] Vgl. Stöber, Handbuch Vereinsrecht, Rn. 13.
[359] Hadding, in Soergel-BGB, § 25 Rn. 20.
[360] Hadding, in Soergel-BGB, § 25 Rn. 31.
[361] Stöber, Handbuch Vereinsrecht, Rn. 14.
[362] Muster auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.de) sowie bei Stöber, Handbuch Vereinsrecht, Rn. 26, und Rawert, in Hoffmann-Becking (Hrsg.), Formularbuch Bürgerliches Recht, I.4.

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