Rz. 243

Das Stiftungsvermögen der Stiftungs-GmbH besteht aus dem Stammkapital und dem übrigen Gesellschaftsvermögen.

 

Rz. 244

In der Regel wird die Stiftungs-GmbH mit einem geringen Stammkapital errichtet, häufig mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-Stammkapital von 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Die Stammeinlagen der Gesellschafter, die zusammen das Stammkapital bilden, dienen nicht der vermögensmäßigen Beteiligung, da die vermögenswerten Rechte der Gesellschafter durch die Satzung gerade ausgeschlossen werden. Sie haben also in erster Linie einen symbolischen Wert.[299] Ihre Funktion liegt in der Vermittlung mitgliedschaftlicher Rechte in der Gesellschafterversammlung. Denkbar ist auch eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft mit reduziertem Stammkapital, jedenfalls dann, wenn ihr neben dem Stammkapital ein nennenswertes Stiftungsvermögen zur dauerhaften Verfolgung ihrer Zwecke zur Verfügung steht.

 

Rz. 245

Folglich werden die Nennbeträge der Geschäftsanteile, für die im Übrigen § 5 GmbHG gilt, häufig gering bemessen. Für die Beteiligung mehrerer Gesellschafter sprechen häufig andere Gründe als deren finanzielles Engagement. Durch eine größere Zahl von Gesellschaftern kann i. V. m. dem Einstimmigkeitsprinzip die Veränderungsfestigkeit der Stiftungs-GmbH erhöht werden. Dabei kommt es auf die Höhe der einzelnen Beteiligungen nicht an. So kann auch der Initiator oder Haupt-Stifter den größeren Teil des Stammkapitals aufbringen, während die übrigen Gesellschafter nur geringe Anteile übernehmen, für die ihnen die Mittel auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können.[300] Rawert empfiehlt, die Gesellschafter durch ein Volleinzahlungsgebot vor Haftungsfolgen nach §§ 22 ff. GmbHG zu schützen.[301]

 

Rz. 246

Den überwiegenden Teil des Stiftungsvermögens bildet in der Regel das über das Stammkapital hinausgehende Gesellschaftsvermögen. Welche Intensität der Vermögensbindung hier gewollt ist, ist Sache der Gesellschafter. Die Satzung kann zum einen eine Regelung vorsehen, die dem Regelfall der rechtsfähigen Stiftung entspricht (Unantastbarkeit des Vermögens, Verwendung nur der Erträge). Es lässt sich aber auch festlegen, dass das Vermögen der Gesellschaft vorübergehend oder endgültig für den Stiftungszweck in Anspruch genommen werden darf.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel zur Satzungsgestaltung

§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteile und Gesellschaftsvermögen

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro).

(2) Hiervon übernehmen die Gesellschafter

  1. Klaus Schulze einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 20.000 EUR,
  2. Eva Schulze einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.000 EUR,
  3. Maren Schulze einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.000 EUR,
  4. Peter Müller einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.000 EUR,
  5. Frieda Brause einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.000 EUR sowie
  6. die Universität B. einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 1.000 EUR.

(3) Jede Stammeinlage ist in Höhe von 100 % sofort bar zu leisten.

(4) Zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks sollen in erster Linie die Erträge des Gesellschaftsvermögens verwendet werden. Das Gesellschaftsvermögen mit Ausnahme des Stammkapitals darf in jedem Jahr bis zur Höhe von 10 % des Vermögens gem. dem Abschluss des Vorjahres in Anspruch genommen werden. Im Übrigen gilt für den Beschluss über die Verwendung des Gewinns § 9.

[299] Vgl. Riehmer, Körperschaften als Stiftungsorganisationen, S. 99 f.
[300] Vgl. Riehmer, a. a. O.
[301] Rawert, in Hoffmann-Becking (Hrsg.), Formularbuch Bürgerliches Recht, Form. I. 32, Anm. 9.

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