Rz. 150

Zum Vermögen der Stiftung gehören alle vermögenswerten Güter, die sie bei der Gründung oder später erhält oder erwirbt.

 
Hinweis

Empfehlung:

Es sollte dem Stifter sehr deutlich gemacht werden, dass er mit der Errichtung der Stiftung das Eigentum an den gestifteten Vermögensgegenständen endgültig verliert. Einige sprechen hier von der "Stiftungsreife", die der Stifter erlangt haben müsse.[189] Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass der Stifter das zu stiftende Vermögen tatsächlich entbehren kann und nicht (mehr) für seinen Lebensunterhalt braucht.

Im Einzelfall kann ein Stufenplan angeraten sein: Der Stifter stattet die Stiftung mit einer bescheidenen Erstdotation aus. Erst später wendet er ihr weitere Teile seines Vermögens zu und begünstigt sie ggf. von Todes wegen. Dies ermöglicht es ihm, mit der noch kleinen Stiftung Erfahrungen zu sammeln und ggf. noch aus seiner Sicht notwendige Korrekturen vorzunehmen. Zu beachten ist jedoch, dass Änderungen der Satzung von der Stiftungsbehörde genehmigt werden müssen, wobei Änderungen des Zwecks nur ausnahmsweise zulässig sind.

 

Rz. 151

Vorrangiger Zweck des Stiftungsvermögens ist es, Erträge zur Verwendung für den Stiftungszweck zu generieren. Zwar kann die Stiftung Vermögensgegenstände aller Art erwerben. Die Stiftung braucht aber in jedem Fall auch ein rentierliches Vermögen, das etwa aus Wertpapieren, Unternehmensbeteiligungen oder vermietbaren Immobilien bestehen kann.

 
Praxis-Beispiel

Gemäldesammlung als Stiftungsvermögen

Der Stifter möchte seine Stiftung mit einer wertvollen Gemäldesammlung ausstatten, die auf Dauer in ihrer Gesamtheit erhalten werden soll. Hier verfügt zwar die Stiftung über wertvolles Vermögen. Dieses verursacht allerdings in erster Linie Kosten für die Erhaltung und Ausstellung, denen kaum ausreichende Einnahmen – etwa aus Eintrittsgeldern – gegenüberstehen dürften. In einem solchen Fall sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Stiftung neben der Sammlung auch ein ausreichendes Barvermögen zur Verfügung steht, aus dessen Erträgen jedenfalls die Kosten gedeckt werden können. Im Einzelfall kann eine Lösung darin bestehen, dass die Stiftungsorgane ermächtigt werden, einzelne Gegenstände oder Sammlungsteile zu verkaufen. Der Stifter kann dazu auch genaue Vorgaben machen, welche Teile der Sammlung unbedingt zu erhalten sind und welche ggf. unter Auflagen verkauft werden dürfen (z. B. nur an ein öffentliches Museum).[190]

 

Rz. 152

Das Gesetz schreibt – anders als bei anderen Rechtsformen, etwa der GmbH oder der AG – kein Mindestvermögen vor. Es muss jedoch so groß sein, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint" (§ 80 Abs. 2 BGB).[191] In der Praxis fordern die Stiftungsbehörden eine Mindestausstattung zwischen 25.000 und 60.000 EUR, teilweise – je nach Stiftungszweck – auch mehr.[192] Problematisch kann es sein, der Stiftung belastetes Vermögen zuzuwenden (z. B. mit einem Nießbrauch). Hier dürfte es in der Regel darauf ankommen, dass der Stiftung zumindest auch eigene Erträge zur freien Verfügung zukommen. Andernfalls ist die Stiftung nicht anerkennungsfähig.[193]

 

Rz. 153

Für die Stiftung gilt grundsätzlich das Gebot der Vermögenserhaltung. Da die Stiftung auf Dauer angelegt ist, soll das Vermögen so verwaltet werden, dass es ebenfalls auf Dauer als Einkommensquelle zur Verfügung steht. Praktisch bedeutet dies, dass für die Arbeit der Stiftung nur die Erträge, nicht aber das Vermögen selbst verwendet werden dürfen.

 

Rz. 154

Im Hinblick auf die Vermögenserhaltung lässt sich unterscheiden zwischen dem Grundstockvermögen und dem übrigen Vermögen der Stiftung. Der Grundsatz der Vermögenserhaltung bezieht sich primär nur auf das Grundstockvermögen der Stiftung.[194] Es steht dem Stifter frei, bei der Gründung ein bestimmtes Grundstockvermögen festzulegen, das auf Dauer erhalten werden soll. Darüber hinaus können der Stiftung Vermögensgegenstände zugewendet werden, die die Stiftung entweder ertragbringend anlegen oder unmittelbar für die Zweckverwirklichung verwenden kann. Umgekehrt können die Erträge des Vermögens auch thesauriert werden, allerdings nicht völlig. Erschöpfte sich die Tätigkeit der Stiftung in der Verwaltung und Mehrung des Vermögens, läge eine unzulässige Selbstzweckstiftung vor. Die Stiftung muss aber einen Zweck verfolgen, der außerhalb ihrer selbst liegt. Bei gemeinnützigen Stiftungen wird das übrige Vermögen steuerlich als "freie Rücklage" bezeichnet.

 

Rz. 155

Bei gemeinnützigen Stiftungen schränken das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und die als Ausnahmen dazu konzipierten Vorschriften über die Rücklagenbildung den Spielraum der Stiftungsorgane bei der Vermögensdisposition nicht unerheblich ein.[195]

 

Rz. 156

Dem Grundsatz des Vermögenserhalts liegt keine gesetzlich fixierte Vermögenserhaltungskonzeption zugrunde. So ist es gleichermaßen zulässig, das Vermögen nominal zu erhalten oder durch entsprechende Zuführung von Erträgen zum Vermögen die Ertragskraft auf Dauer zu sichern (re...

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