Rz. 515

Die Rechte der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung werden durch Beschlussfassung ausgeübt. Das Stimmrecht ist das Recht, an Beschlüssen der Gesellschafterversammlung durch Stimmabgabe mitzuwirken. Es unterliegt einer mitgliedschaftlichen Treuepflicht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den anderen Gesellschaftern.[1] Treuwidrige Stimmrechtsausübungen sind nichtig und unbeachtlich, sodass der Versammlungsleiter sie bei der Beschlussfeststellung außer Betracht lassen kann und muss.[2] Ob eine Treuwidrigkeit vorliegt oder nicht, ist naturgemäß oft umstritten. Die Möglichkeit des Versammlungsleiters, diese Frage zu entscheiden und das Beschlussergebnis entsprechend festzustellen, gibt ihm eine starke Position. Er hat es in der Hand, die (aus seiner Sicht) treuwidrig abgegebenen Stimmen nicht zu berücksichtigen und das Beschlussergebnis entsprechend festzustellen. Ein Gesellschafter, der die Einschätzung des Versammlungsleiters für falsch hält, muss den festgestellten Beschluss aktiv angreifen. Beruht ein Beschluss auf einer treuwidrigen Stimmabgabe, ist der betreffende Beschluss anfechtbar.[3]

 

Rz. 516

Das Stimmrecht beginnt mit Erwerb der Gesellschafterstellung und ist unabhängig von der Höhe der geleisteten Einlage. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass das Stimmrecht in Abhängigkeit von der Einlagenleistung bestimmt wird.[4]

 

Rz. 517

Die Stimmabgabe ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Es gelten die allgemeinen Regelungen über Zugang, Anfechtung und Nichtigkeit von Willenserklärungen, soweit diese nicht durch spezielle Anfechtungs- und Nichtigkeitsregeln verdrängt werden. Die Stimmabgabe wird mit ihrem Zugang beim Leiter der Gesellschafterversammlung wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 518

Das Stimmrecht wird – sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist – nach Nennbeträgen der Geschäftsanteile ausgeübt; dabei gewährt gem. § 47 Abs. 2 GmbHG jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Jeder Gesellschafter darf für einen Geschäftsanteil nur einheitlich abstimmen.[5] Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, kann er das Stimmrecht unterschiedlich ausüben. Er kann also teils mit "Ja", teils mit "Nein" stimmen, ohne dies begründen zu müssen.[6] Anlass für unterschiedliche Abstimmung können beispielsweise Stimmbindungen, Treuhandverpflichtungen oder Nießbrauchrechte sein, sofern diese nur einen von mehreren Geschäftsanteilen betreffen.

 

Rz. 519

Der Gesellschaftsvertrag kann das Stimmrecht uneingeschränkt frei regeln, und zwar sowohl für bestimmte Beschlüsse als auch generell (einschließlich Satzungsänderungen). Damit unterscheidet sich die GmbH sehr grundlegend von der Aktiengesellschaft. Zulässig sind beispielsweise folgende Regelungen:

  • Stimmrecht in Abhängigkeit von der Leistung der Einlage;
  • Stimmrecht nach Köpfen;
  • Höchststimmrechte, es kann beispielsweise festgelegt werden, dass keinem Gesellschafter mehr als 100 Stimmen zustehen;[7]
  • Mehrstimmrechte, wonach ein Gesellschafter je Euro eines Geschäftsanteils mehr als eine Stimme hat;
  • Festlegung von prozentualen Stimmrechten, die von der Beteiligung am Stammkapital abweichen können oder
  • Schaffung von (beliebig vielen) stimmrechtslosen Geschäftsanteilen, solange noch mindestens ein Geschäftsanteil stimmberechtigt ist und die Gesellschafterrechte ausüben kann.[8]
 

Rz. 520

Nachträgliche Beschränkungen des Stimmrechts, die nicht generell, sondern nur für einzelne Gesellschafter gelten, sind wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot unzulässig, sofern nicht die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters vorliegt.[9]

[1] Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 13 Rn. 20 ff; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, Anh. § 47 Rn. 98 ff.
[2] BGH, Urteil v. 19.11.1990, II ZR 88/89, GmbHR 1991 S. 62 zu Stimmen für den Verbleib des Geschäftsführers trotz objektivem Vorliegen wichtiger Gründe zur Abberufung; OLG Hamm, Urteil v. 29.6.1992, 8 U 279/91, GmbHR 1992 S. 802, 803f. zu Stimmen für die Entlastung des Geschäftsführers trotz wahrscheinlicher Schadensersatzansprüche gegen diesen; BGH, Urteil v. 16.2.1981, II ZR 168/79, NJW 1981 S. 1512, 1513 zur Befreiung von einem statutarischen Wettbewerbsverbot.
[3] Zur Treuepflicht allgemein s. Rn. 351 ff., im Bereich der Anfechtung s. Rn. 680 ff.
[4] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 47 Rn. 67.
[5] Ganz h. M. nach BGH, Urteil v. 17.9.1964, II ZR 136/62, GmbHR 1965 S. 32; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 47 Rn. 20; K. Schmidt, in Scholz, § 47 Rn. 69 argumentiert mit einem Erst-Recht-Schluss aus § 18 Abs. 1 GmbHG; a. A. Römermann, in Michalski, § 47 Rn. 464; Berner/Stadler, GmbHR 2003, S. 1407.
[6] Noch streitig, so wie hier und somit gegen ein "Prinzip der einheitlichen Mitgliedschaft" Teichmann, in Gehrlein/Born/Simon, § 47 Rn. 13; Römermann, in Michalski, § 47 Rn. 466; K. Schmidt, in Scholz, § 47 Rn. 72. A.A., im Ergebnis wohl aber gleich, s. Leuschner, in MüKo-BGB, § 32 Rn. 38; Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 47, Rn. 20, die jeweils bei schutzwürdigem Interesse eine unterschiedliche Au...

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