Rz. 244
Begründet wird die unione civile durch gegenseitige Willenserklärung vor dem Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen.[284] Die Begründung unterliegt geringeren Formvorschriften. Die bloße Kenntnisnahme der Willenserklärungen der Partner reicht aus. Auch sieht das Gesetz kein Verlöbnis und keine Pflicht zum Aufgebot vor der Partnerschaftsschließung vor.[285] Der Begründung folgt eine Registrierung im Standesamtsregister. Die Registrierung hat deklaratorische Wirkung. Zuständig für die Beurkundung und die nachfolgende Eintragung sind die Standesämter bzw. das italienische Konsulat im Ausland.[286]
Unterzieht sich bei bestehender Ehe ein Ehegatte einer Geschlechtsumwandlung und erfolgt keine Scheidung, wandelt sich die Ehe automatisch in eine eingetragene Lebenspartnerschaft (Art. 1 Abs. 27 des Gesetzes Nr. 76/2016).
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