Rz. 82

Art. 230 bis c.c. über die impresa familiare enthält eine besondere zwingende Schutzregelung für Familienangehörige, die faktisch – d.h. ohne Arbeitsverhältnis und ohne Beteiligung z.B. als Gesellschafter – und dauerhaft im Familienbetrieb eines Einzelunternehmers[109] tätig sind (z.B. Gastwirte, Handwerker oder Landwirte) oder den Betrieb in sonstiger Weise fördern.[110] Familienangehörige sind der Ehegatte, daneben Verwandte bis zum dritten Grad sowie Verschwägerte bis zum zweiten Grad, und zwar von beiden Ehegatten, unabhängig davon, wer von ihnen Betriebsinhaber ist. Für nicht eingetragene Partnerschaften (convivenza) gilt der neue Art. 230 ter (siehe Rdn 266). Die Regelung bezüglich des Familienunternehmens hat keine Auswirkungen auf die Frage der Inhaberschaft, die dem allgemeinen Güterrecht unterliegt.

 

Rz. 83

Die Angehörigen – insbesondere also die Ehefrau – haben das Recht auf Unterhalt, dessen Höhe sich nach den Vermögensumständen der Familie bestimmt. Darüber hinaus steht ihnen eine Beteiligung an den Erträgen des Unternehmens und an den damit erworbenen Gegenständen und am Wertzuwachs des Betriebs zu, deren Höhe von Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit abhängt. Alle Entscheidungen über die Verwendung der Erträge, über außergewöhnliche Aufwendungen und über die Betriebsaufgabe müssen mit einfacher Mehrheit der mitwirkenden Familienangehörigen (nach Köpfen) getroffen werden. Trifft der Unternehmer eine Entscheidung ohne Einschaltung der Familienangehörigen, ist dies zwar nach außen wirksam.[111] Er haftet aber ggf. intern gegenüber den Familienangehörigen.

 

Rz. 84

Im Fall der Betriebsaufgabe oder der Einstellung der Tätigkeit im Betrieb ist der mitarbeitende Familienangehörige nach Wahl des Unternehmers durch einmalige Zahlung oder durch Rentenzahlung abzufinden. Die Mitwirkenden haben bei einem Verkauf des Unternehmens bzw. im Fall der Erbauseinandersetzung ein Vorkaufsrecht (vgl. Art. 732 c.c.).[112]

[109] Nicht bei Gesellschaften, Cass., S.u. 6.11.2014, n. 23676, FD 2015, 768; Cass.,13.10.2015, n. 20552, DeJure.
[110] Es genügt eine dauerhafte Teilzeittätigkeit, nicht jedoch die bloße Haushaltsführung: Cass., 16.12.2005, n. 27839, FI 2006, I, 2070.
[111] Das Familienunternehmen ist ein Einzelunternehmen: siehe Cass., 2.12.2015, n. 24560, Notariato 2016, 109.
[112] Dazu ausf. Balestra, Diritto della famiglia, S. 1019 ff.

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