Rz. 262

Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

 

Rz. 263

Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer der Partnerschaft und gemäß den Kriterien von Art. 438 Abs. 2 c.c. zu bemessen. Der Anspruch ist dem Geschwisterunterhalt gegenüber vorrangig zu leisten (Art. 1 Abs. 65 des Gesetzes Nr. 76/2016).

Im Mietrecht kann der Lebenspartner in den Mietvertrag eintreten, auch wenn der Mietvertrag allein vom anderen, nunmehr verstorbenen Lebenspartner abgeschlossen wurde (Art. 1 Abs. 44 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 264

Stand eine selbst genutzte Immobilie im Eigentum des verstorbenen Partners, steht dem überlebenden Partner ein befristetes Nutzungsrecht von mindestens zwei (bei gemeinsamen Kindern drei) bis zu fünf Jahren zu (Art. 1 Abs. 42 des Gesetzes Nr. 76/2016).

 

Rz. 265

Einem Lebenspartner steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Dritter durch unerlaubte Handlung den Tod des anderen Lebenspartners verursacht hat (Art. 1 Abs. 43 des Gesetzes Nr. 76/2016) und der überlebende Lebenspartner dadurch seine konkrete Aussicht auf dauerhaften Unterhalt verloren hat.

 

Rz. 266

Nach bisheriger h.M. waren die Regelungen zum Familienunternehmen in Art. 230 bis c.c. nicht analog auf den Lebenspartner anzuwenden.[297] Nun gewährt der neu eingeführte Art. 230 ter c.c.(Gesetz Nr. 76/2016) dem Partner, der bei der impresa familiare des anderen tätig war, eine Beteiligung an den Erträgen des Unternehmens und an den damit erworbenen Gegenständen und am Wertzuwachs des Betriebs, deren Höhe von Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit abhängt. Das Gesetz gewährt dem Partner keinen Anspruch auf die Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen. Trotzdem dürfte Art. 230 bis Abs. 1 c.c. analog angewendet werden.[298] Ausgenommen ist auch der auf der Tätigkeit in der impresa familiare gründende Unterhaltsanspruch.[299] Dem Partner steht ferner kein Vorkaufsrecht zu.

[297] Siehe dazu Cubeddu, Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben in Italien, in: Beiträge zum europäischen Familienrecht, 2009, S. 126.
[298] Siehe jedoch Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff., die eine analoge Anwendung sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 4 des Art. 230 bis c.c. befürwortet. Der Partner könnte sich daher an den Entscheidungen des Unternehmers beteiligen. Zudem dürfte die Übertragung von Ansprüchen eines Partners nur mit dessen Zustimmung und mit der Zustimmung aller anderen Mitwirkenden erfolgen.
[299] Nach der Lehre (Cubeddu Wiedemann, "Die gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (Lebenspartnerschaft – unione civile) und die nichteheliche Lebensgemeinschaft (Lebensgemeinschaft – convivenza) nach italienischem Recht", S. 3 ff.) ist dies mit dem grundsätzlichen Ziel des Gesetzgebers zu erklären, Unterhaltsansprüche in Form vom mantenimento für den Partner auszuschließen (wenn auch darin ein Verfassungsverstoß liegen könnte).

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