Rz. 36

Die Ehefähigkeit und die weiteren Ehevoraussetzungen beurteilen sich nach dem Heimatrecht (Art. 27 Abs. 1 d.i.p.). Hat ein Ehegatte nicht die italienische Staatsangehörigkeit, gilt somit für ihn das Recht des Staates, dem er angehört. Es müssen jedoch aus Gründen des ordre public für eine in Italien geschlossene Ehe nach Art. 116 c.c. in der Person des ausländischen Staatsangehörigen mindestens die nach italienischem Recht vorgesehenen Bestimmungen zu Ehefähigkeit und Ehevoraussetzungen eingehalten werden. Die Ehefähigkeit muss er durch ein Zeugnis seines Heimatstaates nachweisen (siehe Rdn 28).

 

Rz. 37

Nach dem italienischen Internationalen Privatrecht ist eine nach den am Ort der Eheschließung geltenden Formvorschriften geschlossene Ehe gültig. Gültig ist auch die nach dem Recht eines Ehegatten oder nach dem Recht des Hauptwohnsitzes beider Ehegatten geschlossene Ehe (Art. 28 d.i.p.).[43]

 

Rz. 38

Auch die Folgen der Eheschließung werden an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, falls die Ehegatten beide Italiener sind; ansonsten findet das Recht des Staates Anwendung, in dem das Eheleben überwiegend stattfindet (prevalente localizzazione) (vgl. Rdn 173).

[43] So kann etwa auch eine telematische bzw. telematisch geschlossene Ehe gültig sein, wenn nach dem ausländischen Recht eine solche Form der Eheschließung gültig ist. So bzgl. einer zwischen einer Italienerin und einem Pakistaner geschlossenen Ehe: Cass., 25.7.2017, n. 15343, GI 2017, 1069.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge