Rz. 313

Die Steuersätze und Freibeträge wurden durch D.l. Nr. 262 vom 3.10.2006 (umgewandelt mit Änderungen in Ges. Nr. 286 vom 24.11.2006) neu geregelt. Sowohl die Steuersätze als auch die Freibeträge sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer identisch. Die Höhe der Steuer richtet sich ebenso wie der persönliche Freibetrag nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

 

Rz. 314

Bei Übertragungen (Erbschaft oder Schenkung) zugunsten des Ehegatten und der Verwandten in direkter Linie gilt ein Steuersatz von 4 %, wobei jedem Begünstigten ein Freibetrags i.H.v. 1.000.000 EUR zusteht. Bei Übertragungen an Geschwister gilt ein Steuersatz von 6 % mit einem Freibetrag von jeweils 100.000 EUR. Bei Übertragungen (von Todes wegen oder durch Schenkung) zugunsten anderer Verwandter bis zum vierten Grad, Verschwägerter in direkter Linie sowie in Nebenlinie bis zum dritten Grad gilt ein Steuersatz von 6 % ohne Gewährung eines Freibetrags. Alle anderen Begünstigten haben 8 % ohne Freibetrag zu zahlen.[441]

 

Rz. 315

Für Übertragungen an Personen mit einer Behinderung (definiert im G. Nr. 104/92) gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag von 1.500.000 EUR.

 

Rz. 316

Auch das G. Nr. 12/2016 (sog. Legge Dopo di noi; dazu siehe Fußnote 336) enthält steuerrechtliche Vergünstigungen für Personen mit einer Schwerbehinderung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 G. Nr. 104/1992.[442]

 

Rz. 317

Für Vermögensgegenstände, die Gegenstand mehrfacher Erbfolgen sind, mindert sich die Erbschaftsteuerbelastung nach Art. 25 d.legs. 346/90. Unterfallen Vermögensgegenstände innerhalb von fünf Jahren einem weiteren Erbfall, so ist der Betrag der Erbschaftsteuerschuld dieser Übertragung um 50 % zu vermindern, wenn der nachfolgende Erbfall innerhalb von einem Jahr nach der vorausgehenden Erbfolge eintritt, um 40 %, wenn der nachfolgende Erbfall nach dem ersten Jahr, aber innerhalb des zweiten Jahres eintritt. Für jedes weitere angebrochene Jahr bis zum fünften Jahr vermindert sich der Abschlag der Erbschaftsteuerschuld um jeweils weitere 10 %.

 

Rz. 318

Der Freibetrag wird für Schenkungen zu Lebzeiten und für den Erwerb von Todes wegen insgesamt nur einmal voll gewährt.[443]

[441] Santarcangelo, Tassazione delle successioni e donazioni (Guide operative), 2017, S. 1084 ff.
[442] Für eine detaillierte Analyse: Maggio, La Legge per il "dopo di noi", Notariato 2016, S. 431.
[443] Nach Conci/Psaier, ZEV 2007, 420, 422, strittig.

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