Rz. 91

Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Abkömmlinge noch Aszendenten oder Geschwister einschließlich etwaiger Repräsentanten, sind als Erben dritter Ordnung die entfernteren Verwandten bis zum sechsten Grad berufen (Art. 572 c.c.). Gradnähere gehen gradferneren Verwandten vor; Verwandte gleichen Grades erben nach Köpfen, nicht nach Stämmen.

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