Rz. 86

Die Eltern erben nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Anders als nach deutschem Recht erben neben den Eltern gleichzeitig auch etwaige Geschwister des Erblassers, weil sie Erben gleicher Ordnung sind.

 

Rz. 87

War der Erblasser nicht verheiratet, erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil einerseits und die Geschwister, ersatzweise deren Repräsentanten, andererseits zu gleichen Teilen nach Köpfen Die Eltern erben aber mindestens die Hälfte des Nachlasses (Art. 571 Abs. 1 c.c.). Neben dem Ehegatten – dessen Quote in diesem Fall ⅔ beträgt – erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil allein ein Drittel, wenn der Erblasser keine Geschwister hat. Neben den Ehegatten und Geschwistern erben die Eltern ein Viertel (Art. 582 i.V.m. Art. 571 Abs. 1 c.c.); die Geschwister bzw. das Geschwisterteil, ersatzweise deren Repräsentanten, erben ein 1/12. Sind weder Kinder noch Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern bzw. der Überlebende von ihnen (Art. 568 c.c.) allein; wollen oder können diese nicht erben, erben die Vorfahren nach Linie (Art. 569 c.c.). Sind keine Eltern vorhanden, erben die Geschwister neben dem Ehegatten ein Drittel (Art. 582 S. 1 c.c.).

 

Rz. 88

Eltern von außerhalb der Ehe geborenen Kindern sind erbberechtigt, wenn die Kindschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist (Art. 578 Abs. 1, 2 und Art. 579 Abs. 2 c.c.). Eltern beerben ihre legitimierten Kinder, wenn die Legitimation vor dem 7.2.2014 erfolgte; hatte nur ein Elternteil das Kind legitimiert, war gem. Art. 284 c.c. a.F. der andere nicht legitimierende Elternteil von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (Art. 578 Abs. 3 c.c.). Bei der adozione dei maggiori di età sind die Adoptiveltern beim Tod des Adoptivkindes nicht erbberechtigt (Art. 304 c.c.), anders bei der adozione dei minori. Seitenverwandte von außerhalb der Ehe geborenen Kindern sind durch die Reform des Abstammungsrechts von 2012/2013 völlig gleichgestellt.

 

Rz. 89

Entferntere Aszendenten (Großeltern, Urgroßeltern) werden durch die Eltern ausgeschlossen (Art. 569 c.c.).

 

Rz. 90

Mehrere Geschwister erben zu gleichen Teilen; beim Zusammentreffen von halbbürtigen mit vollbürtigen Geschwistern oder Eltern erhalten Erstere nur die Hälfte des Anteils, der einem vollbürtigen Geschwister oder einem Elternteil zusteht (Art. 570 Abs. 1, 2 c.c.). Weggefallene Geschwisterteile werden nach Art. 468 c.c. durch ihre Abkömmlinge repräsentiert.

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