Rz. 116
Testamentarische Verfügungen können unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (Art. 633 c.c.) angeordnet werden. Eine unmögliche oder nicht erlaubte Bedingung (Beispiele: Zugehörigkeit zu bestimmter Religion bzw. Partei; lebenslanges Verfügungsverbot über Nachlassgegenstände) gilt als nicht angeordnet; die gesamte Zuwendung macht sie aber nur nichtig, wenn sie der einzige Beweggrund für die Errichtung war (Art. 634 Hs. 2 c.c.).
Rz. 117
Ausdrücklich verboten sind die Bedingungen der gegenseitigen Erbeinsetzung (sog. kaptatorische Bedingung) und des Eheverbots (Zölibatsklausel),[175] Art. 635, 636 Abs. 1 c.c. Das Verbot der Zölibatsklausel in Art. 636 c.c. soll die Eheschließungsfreiheit sichern; ein Verstoß liegt aber gem. Art. 636 Abs. 2 c.c. nicht vor, wenn Wohnungsrechte, Renten oder andere wiederkehrende Leistungen durch die (Wieder-)Verheiratung auflösend bedingt sind. Sonstige Wiederverheiratungsklauseln zum Zweck der Nachlasssicherung für gemeinsame Abkömmlinge sind als unzulässige Umgehung des Verbots der Nacherbschaft – sostituzione fedecommissaria – nichtig.[176]
Rz. 118
Die Befristung einer Erbeinsetzung ist nach Art. 673 c.c. nicht zulässig. Dies gilt aber nicht für Vermächtnisse.
Rz. 119
Sowohl die Erbeinsetzung als auch das Vermächtnis können mit Auflagen versehen werden (Art. 647 Abs. 1 c.c.). Wie nach deutschem Recht begründet die Auflage nur eine Verpflichtung, aber keinen Anspruch. Gemäß Art. 648 Abs. 1 c.c. kann deren Vollziehung von jedem daran Interessierten verlangt werden. Eine unmögliche oder nicht erlaubte Auflage gilt als nicht angeordnet (Art. 647 Abs. 3, 1. Hs. c.c.); die gesamte Zuwendung macht sie aber nur nichtig, wenn sie der einzige Beweggrund für die Errichtung war (Art. 647 Abs. 3, 2. Hs. c.c.). Nachträgliche Unmöglichkeit führt nicht zur Nichtigkeit.[177]
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