Rz. 94

Das Güterrecht hat keinen direkten Einfluss auf die Erbfolge. Die Erbquote des Ehegatten ist unabhängig vom Güterstand der Ehegatten. Zu beachten ist, dass mit dem Tod eines Ehegatten auch der gesetzliche Güterstand (comunione legale) endet (Art. 149 Abs. 1, 191 Abs. 1 c.c.). Das Gesamtgut ist daher gem. Art. 194 Abs. 1 c.c. vorab gleichmäßig zu teilen: Nur der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zum Nachlass.

 

Rz. 95

Zu den Folgen beim Zusammentreffen von italienischem gesetzlichen Erbrecht und der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts siehe Rdn 49.

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