Rz. 49
Aus italienischer Sicht bestimmt sich für bis zum 28.1.2019 geschlossene Ehen das selbstständig anzuknüpfende Güterrechtsstatut nach Art. 30 it. IPRG, also nach dem für die persönlichen Rechtsbeziehungen geltenden Recht gem. Art. 29 it. IPRG.[64] Anders als im deutschen Recht ist das Güterrechtsstatut nach italienischem Recht bislang wandelbar ausgestaltet.[65] Maßgebend ist für die Ermittlung des Ehegattenerbrechts der Zeitpunkt des Todes des vorverstorbenen Ehegatten. Besitzen die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit, ist nach Art. 30 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 it. IPRG das Recht maßgebend, wo der "Schwerpunkt" der ehelichen Lebensgemeinschaft sich befand, d.h. wo das eheliche Leben überwiegend stattfand;[66] dies wird in aller Regel deren gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt sein. Bei einem Statutenwechsel während der Ehezeit nimmt die überwiegende Meinung eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung an.[67] Nach Art. 30 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 it. IPRG bestand die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen,[68] dem mindestens ein Ehegatte angehört oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Das Güterrechtstatut bestimmt auch über Zulässigkeit und Inhalt eines Ehevertrages.
Rz. 50
Für ab 29.1.2019 geschlossene Ehen ist die EuGüVO[69] maßgebend. Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt. Es besteht die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen,[70] dem mindestens ein Ehegatte angehört oder in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Rz. 51
Praxishinweis:
Nach der Entscheidung des EuGH "Mahnkopf"[71] ist entgegen der bisher herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur § 1371 Abs. 1 BGB nun erbrechtlich zu qualifizieren. Auch damit werden freilich Normwidersprüche nicht vermieden, wenn Güterrecht und Erbrecht unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen und nicht aufeinander abgestimmt sind. Trifft also italienisches Erbstatut mit deutschem Güterstatut zusammen, findet keine Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB statt. Trifft umgekehrt deutsches Erbstatut mit italienischem Güterstatut – nach Maßgabe von Art. 26 EuGüVO – zusammen, findet eine pauschale Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB – dies ist auch im ENZ zu vermerken[72] – nur dann statt, wenn der italienische Güterstand der comunione dei beni als funktionell gleichwertig im Verhältnis zur Zugewinngemeinschaft angesehen werden kann (Substitution). Dies ist wohl nicht der Fall, da der überlebende Ehegatte nach italienischem Recht bereits güterrechtlich hälftig am in der Ehe geschaffenen Vermögen beteiligt ist.[73]
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