Rz. 198

Nach italienischem Recht erlischt die Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1396, 1722 Nr. 4 c.c.); durch Parteivereinbarung kann jedoch von dieser Regelung abgewichen werden, so dass privatautonom eine trans- oder postmortale Vollmacht möglich ist,[308] sofern sich die Vollmacht[309] einschließlich des zugrunde liegenden Auftrags[310] auf die Ausführung von Verpflichtungen bzw. Anordnungen des Erblassers (mandatum post mortem exequendum) bezieht.[311] Unzulässig ist aber die Vollmacht[312] zugunsten des Bedachten oder eines Dritten zur Verfügung über solche Nachlassgegenstände, über die der Erblasser als Vollmachtgeber nicht durch ein wirksames schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zu Lebzeiten oder testamentarisch bereits zugunsten des Bedachten verfügt hat.[313] Eine Bankvollmacht auf den Todesfall ist somit nur zulässig, wenn ihr ein wirksames lebzeitiges schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft bzw. ein Testament zugrunde liegt, in Erfüllung dessen der Bevollmächtigte das Guthaben auf den Bedachten überträgt.

 

Rz. 199

Die Zulässigkeit von Vollmachten richtet sich allerdings nicht nach dem Erbstatut, sondern nach dem gesondert anzuknüpfenden Vollmachtsstatut. Soll also eine Vollmacht in Italien Verwendung finden, gilt Art. 60 it. IPRG, der keine Rechtswahlmöglichkeit eröffnet.

 

Rz. 200

Von dem mandatum post mortem exequendum ist das negozio fiduciario post mortem exequendum zu unterscheiden, wonach der Vermögensinhaber Vermögen auf einen Treuhänder mit der Auflage überträgt, es nach seinem Tod einer vom Vermögensinhaber bestimmten Person zu übertragen. Soweit kein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, erwächst aus diesem Akt keine Herausgabeverpflichtung des Treuhänders, sondern lediglich eine Schadensersatzverpflichtung; nachteilig ist auch die damit verbundene Doppelbelastung hinsichtlich Transaktionskosten und Steuern.[314]

[308] Cass. 62/2084; Palazzo, Le successioni (N. 116), S. 52 ff.; Capozzi, Successioni e donazioni, I, S. 62 ff.; Pene Vidari, Riv. dir. civ. 2001, 245, 255 f.; Hausmann, JbItR 15/16 (2002/2003) 173, 179. Für eine Ausnahme siehe auch Trib. Palermo 16.3.2000, Contratti 2000, 1101 m. Anm. Bonilini.
[309] In der italienischen Rechtsordnung wird das Problem eher unter dem Aspekt des mandatum post mortem, also des Auftragsverhältnisses, diskutiert, vgl. Capozzi, Successioni e donazioni, I, S. 62 ff.
[310] Nur vertraglich, nicht testamentarisch erteilbar: Palazzo, Le successioni (N. 116), S. 53.
[311] Merz, La trasmissione familiare e fiduciaria della ricchezza 2001, S. 728 ff.; Pene Vidari, Riv. dir. civ. 2001, 245, 255 f.; Gradassi, Mandato post mortem, Contr. E impr. 1990, S. 827.
[312] Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt ist.
[313] Merz, La trasmissione familiare e fiduciaria della ricchezza 2001, S. 729; Bianca, Diritto civile, 2.2, Le successioni, S. 359 f.; Pene Vidari, Riv. dir. civ. 2001, 245, 256.
[314] Palazzo, Le successioni (N. 116), S. 54, 57.

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