Rz. 73

Für Rechtsgeschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister getätigt worden sind, haften diejenigen, die diese Geschäfte vorgenommen haben, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt. Dies gilt auch für Gesellschafter, die selbst gehandelt haben oder die Geschäfte autorisiert oder ihnen zugestimmt haben. Im Fall einer Ein-Mann-GmbH haftet zusätzlich der Gründungsgesellschafter. Handlungen der Geschäftsführer vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister sind der Gesellschaft nur dann zurechenbar, wenn die Gesellschaft die Handlungen ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat.

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