Rz. 126

Das Verfahren für die Einberufung der Gesellschafterversammlung wird in der Gründungsurkunde festgeschrieben, wobei eine rechtzeitige Information der Gesellschafter über die Beschlussvorlagen zu gewährleisten ist. Die Einladungen können per Telegramm, eingeschriebenem Brief, Fax, E-Mail oder sogar per SMS erfolgen, sofern der Zugang belegt werden kann.[74] Gibt es keine entsprechenden Regelungen in der Gründungsurkunde oder im Gesellschaftsvertrag, erfolgt die Einberufung per eingeschriebenen Brief, der mindestens acht Tage vor der Versammlung an den im Handelsregister eingetragenen letzten Wohnort des Gesellschafters zu versenden ist.

[74] Ianniello, La riforma del diritto societario, S. 201.

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