Rz. 417

Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfolgt, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gem. § 51 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes, d. h. durch Übergabe-Einschreiben. Auch ein bloßes Einwurf-Einschreiben genügt – nach h. M.[1] Wird die Einladung nur durch gewöhnlichen Brief, per E-Mail oder SMS verschickt, führt dies zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, sofern die Einladung nicht trotzdem zugegangen ist.[2]

 

Rz. 418

Das Einladungsschreiben sollte vom Einladenden eigenhändig unterzeichnet sein.[3] Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen sind zulässig und verbreitet. Der Gesellschaftsvertrag kann höhere Anforderungen stellen, z. B. die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Häufiger werden die Formanforderungen jedoch erleichtert und eine Einladung per Telefon, per E-Mail oder generell in Textform erlaubt.

 

Rz. 419

Die Einberufungsfrist beträgt gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG mindestens eine Woche. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem üblicherweise mit dem Zugang der Einladung beim Gesellschafter zu rechnen ist.[4] Dies ist bei einer Versendung per Post innerhalb Deutschlands innerhalb von zwei Werktagen der Fall, bei Versendung per E-Mail oder Telefax am selben Tag (innerhalb der üblichen Bürozeiten). Müssen die Einladungen ins Ausland versendet werden, so ist darauf zu achten, welche Versendungsdauer zu dem jeweiligen Ort üblich ist.[5] Eine Abkürzung der gesetzlichen Einberufungsfrist ist unzulässig, wohl aber eine Verlängerung.[6]

 

Rz. 420

Die Einladungen sind an die zuletzt bekannte Adresse der Gesellschafter zu versenden. Ist der Gesellschafter unter dieser Adresse nicht erreichbar, so liegt kein Ladungsmangel vor, denn es ist Aufgabe des Gesellschafters (und nicht der Gesellschaft), seine Erreichbarkeit ausreichend sicherzustellen.[7]

 

Rz. 421

Steht ein Geschäftsanteil mehreren Berechtigten zu, gilt § 18 Abs. 3 GmbHG. Danach ist der Versand der Einladung entweder an einen gemeinsamen Vertreter oder an jeden Berechtigten erforderlich (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Ein Sonderfall besteht für Miterben: Wenn die Ladung innerhalb eines Monats nach dem Anfall der Erbschaft erfolgt, genügt die Ladung eines Miterben einer Erbengemeinschaft gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 GmbHG.

 

Rz. 422

Die Absage oder Verlegung einer Gesellschafterversammlung liegt in der Hand des Einladenden. Er kann dabei auf den Inhalt der ursprünglichen Einladung Bezug nehmen und muss ihn nicht wiederholen. Bei einer Änderung der Einberufung (Verlegung an einen anderen Ort oder auf einen anderen Zeitpunkt) sind dieselben formalen Anforderungen zu beachten wie bei einer neuen Einberufung, insb. ist die Einberufungsfrist erneut einzuhalten. Dies gilt nicht bei unwesentlichen Änderungen (etwa bei der Verlegung der Gesellschafterversammlung innerhalb desselben Orts, oder bei einer geringfügigenVerschiebung des Beginns). Wird eine Gesellschafterversammlung allerdings vorverlegt oder auf einen anderen Tag verschoben, ist eine Neueinladung unter Einhaltung von Form und Frist erforderlich. Die Absage einer Gesellschafterversammlung kann demgegenüber formlos erfolgen.[8]

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51 Rn. 12 m. w. N.
[2] Ebenso Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51 Rn. 28.
[3] Zum Streitstand siehe ausführlich Römermann, in Michalski, § 51 Rn. 37 f.; gegen eine solche Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift z. B. Liebscher, in MüKo-GmbHG, § 51 Rn. 20; Römermann, in Michalski, § 51 Rn. 38; für eine entsprechende Pflicht insb. Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51, Rn. 11; BGH, Urteil v. 13.02.2006, II ZR 200/04, GmbHR 2006 S. 538 f.
[4] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51 Rn. 19 m. w. N.
[5] Findet die Versendung in unterschiedliche Länder statt, so ist für den Fristbeginn maßgeblich, wann die letzte Zustellung zu erwarten ist.
[6] Ebenso Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51 Rn. 39.
[8] Ebenso Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, § 51 Rn. 40 m. w. N. Sobald eine Gesellschafterversammlung allerdings eröffnet wurde, ist nur noch Vertagung möglich; darüber entscheidet die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.

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