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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient nicht der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit, sondern wird beispielsweise zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beim Zusammenschluss von Freiberuflern oder zur Verwaltung von Immobilienvermögen gewählt.[7] Alle Gesellschafter haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wobei der neue Gesellschafter auch für die alten Verbindlichkeiten haftet (Art. 2269 c.c.). Eventuelle Haftungsbegrenzungen der nicht handelnden Gesellschafter sind gegenüber Dritten bekannt zu machen (Art. 2267 c.c.). Die Geschäftsführer sind allein zur Geschäftsführung berechtigt.[8] Wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, sind die Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung berechtigt; bei Einzelvertretung kann jeder geschäftsführende Gesellschafter der Handlung vorab widersprechen (Art. 2257 c.c.). Die Gesellschaft ist innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags in eine besondere Abteilung (Sezione Speciale) des Handelsregisters bei der Handelskammer einzutragen. Diese Abteilung dient der Registrierung kleiner Unternehmer, landwirtschaftlicher Betriebe und Handwerksbetrieben. Die Eintragung dient der öffentlichen Bekanntmachung und hat nur deklaratorischen Charakter. Die Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt privatschriftlich; besondere Formerfordernisse sind für den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht vorgesehen, es sei denn, es wird Immobilienvermögen in die Gesellschaft eingebracht, dessen Übertragung die öffentliche Beurkundung erfordert.

[7] Galgano, Diritto commerciale, Le società, S. 41 ff.
[8] Art. 2257 c.c., Abs. 1, geändert durch Gesetzesverordnung (Decreto Legislativo, DLgs) 12.1.2019 Nr. 14, Art. 377, Abs. 1.

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