Rz. 64

Sachverhalte, die zum Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund führen, können in der Gründungsurkunde vorgesehen werden. Dabei sind die Normen des Austrittsrechts zu beachten, außer der Erstattung der Beteiligung mittels Kapitalherabsetzung (Art. 2473-bis c.c.).

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