Leitsatz

Das AG hatte der Kindesmutter im Verfahren auf einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge Gerichtskosten auferlegt. Hiergegen wandte sie sich mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteige.

Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitige Beschwerde gegen die Hauptsache sei grundsätzlich statthaft. Die einschlägige Bestimmung des § 58 Abs. 1 FamFG verlange lediglich eine Endentscheidung, ohne zu bestimmen, in welchem Umfang diese angreifbar sei. Die isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung stelle ein Korrektiv für die in das Ermessen gestellte und am Verfahrensverhalten der Beteiligten orientierte Entscheidungsfindung des Gerichts dar (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 81 Rz. 82; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 81 FamFG, Rz. 14, § 82 FamFG, Rz. 5).

Bei einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung sei die Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteige. Nach überwiegender Auffassung müsse die Beschwerdesumme von 600,00 EUR unabhängig davon erreicht werden, ob die Hauptsache eine vermögensrechtliche oder eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betreffe (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 61 Rz. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG-Kommentar, § 61 Rz. 3).

Dieser Auffassung schloss sich das OLG an. Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG stehe nicht entgegen. Gehe man zutreffend davon aus, dass unabhängig von dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens die Kostenentscheidung isoliert anfechtbar sei, so handele es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Eine solche sei gegeben, wenn sie entweder ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis betreffe oder zwar auf einem nicht vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhe, jedoch selbst eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand habe.

Im vorliegenden Fall betrage die Beschwerdesumme weniger als 600,00 EUR. Angefochten sei nur die Entscheidung über die Gerichtskosten. Diese betrügen gemäß Fam-GKG KV 1410 bei einem Gegenstandswert von 1.500,00 EUR und einem Faktor 0,3 19,50 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 11.10.2010, 33 WF 1671/10

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