Rz. 40

Im irischen Recht erhält der überlebende Ehegatte – anders als in vielen anderen Common-Law-Rechtsordnungen – eine feste Erbquote. Die Höhe seiner Beteiligung hängt davon ab, ob er mit Nachkommen oder sonstigen Verwandten zusammentrifft. Neben Abkömmlingen erhält der überlebende Ehegatte eine Erbquote von zwei Dritteln. Das verbliebene Drittel erhalten die Kinder gemäß den vorstehend beschriebenen Verteilungsregeln (Sec. 67 (2), 67B (2) ISA). Den kinderlosen Erblasser beerbt der Ehegatte allein (Sec. 67 (1) ISA).

 

Rz. 41

Überlebender Ehegatte ist jeder Ehegatte, der mit dem Erblasser in gültiger Ehe verheiratet und nicht von ihm geschieden war.[53] Der Ehegatte kann nach Änderung der Irischen Verfassung nunmehr gleich- oder verschiedengeschlechtlich sein.[54] Das Erbrecht hat grundsätzlich auch der vom Erblasser getrennt lebende Ehegatte. Allerdings kann die Trennung, wenn sie durch einseitiges Verlassen herbeigeführt worden ist oder gerichtlich angeordnet wurde, zur Erbunwürdigkeit führen (vgl. Rdn 142).

[53] Spierin, Rn 460, demzufolge ausländische Scheidungen anerkannt werden, wenn sie von einem Gericht des domicile eines der Ehegatten ausgesprochen wurden.
[54] 34. Änderung der Irischen Verfassung/Bunreacht na hÉireann (Marriage Equality) Act 2015 vom 29.8.2015; in Kraft getreten am 16.11.2015.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge