Rz. 142
In Sec. 120 ISA sind verschiedene Tatbestände der Erbunwürdigkeit (unworthiness to succeed) mit gestuften Sanktionen geregelt.
Rz. 143
Eine Person, die des vollendeten oder versuchten Mordes oder des Totschlags an dem Erblasser schuldig ist, verliert sowohl die Rechte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, die legal share und die Antragsberechtigung nach Sec. 117 ISA als auch die Rechte aus testamentarischen Begünstigungen, die vor der Tat datieren (Sec. 120 (1) ISA). Es gilt der Grundsatz des Common Law, dass niemand von einem Mord profitieren soll.[179] Für die Erbunwürdigkeit ist eine entsprechende Verurteilung im Strafprozess erforderlich.[180] Die Verzeihung durch nachträgliche testamentarische Begünstigung ist jedoch möglich. War der Täter geisteskrank, kommt es nicht zum Ausschluss.[181]
Rz. 144
Eine Person, die wegen einer Straftat gegen den Erblasser, seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner Kinder[182] verurteilt worden ist, die – unabhängig von der Höhe der konkreten Verurteilung[183] – mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren oder einer höheren Strafe bewehrt ist, verliert gemäß Sec. 120 (4) ISA das legal right bzw. die Antragsberechtigung nach Sec. 117 ISA. Testamentarische Zuwendungen und die Rechte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge werden in diesem Fall nicht berührt. Will der Erblasser verhindern, dass die betreffende Person zum Zuge kommt, muss er also eine diesen von der Erbfolge ausschließende letztwillige Verfügung treffen.
Rz. 145
Sec. 120 (2) ISA ordnet den Ausschluss des überlebenden Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge und der legal right share an, wenn dieser den Erblasser für die Dauer von mindestens zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers verlassen hatte. Diese Sanktion greift auch, wenn sich der Ehegatte eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das den Erblasser zu einer Trennung berechtigt hätte (Sec. 120 (3) ISA). Das Gleiche gilt für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner.[184] Um Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich vorzubeugen, empfiehlt sich eine Trennungsvereinbarung mit gegenseitigem Verzicht auf die legal right share und die Rechte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (siehe Rdn 148 ff.).
Rz. 146
In allen Fällen der Erbunwürdigkeit wird der Nachlass so verteilt, als sei der von der Erbfolge Ausgeschlossene vorverstorben.[185]
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