Rz. 11
Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[19] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[20] Die EuErbVO ist jedoch gemäß ihrem Art. 20 so ausgestaltet, dass sie als sog. loi uniforme auch dann anzuwenden ist, wenn das Recht eines Drittstaates in Rede steht.
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