Rz. 11

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[19] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[20] Die EuErbVO ist jedoch gemäß ihrem Art. 20 so ausgestaltet, dass sie als sog. loi uniforme auch dann anzuwenden ist, wenn das Recht eines Drittstaates in Rede steht.

[19] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl EU L 201 vom 27.7.2012, S. 107).
[20] Vgl. hierzu Lein, Die Erbrechtsverordnung aus Sicht der Drittstaaten, in: Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, 2014, S. 199 ff., Rn 6–9 m.w.N.; Richters, ZEV 2012, 576.

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