1Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

[1] § 22 geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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