Die Art. 15 ff. ErwSÜ sind unproblematischerweise anwendbar, wenn der Vollmachtgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Teilnehmerländer hat. Die herrschende Meinung sieht den Anwendungsbereich des ErwSÜ aber auch als eröffnet an, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einem Drittstatt liegt.[6] Hierfür spricht schon der Wortlaut des Übereinkommens.

Betroffen sein muss weiter ein internationaler Sachverhalt. Auf rein innerstaatliche Sachverhalte ist das ErwSÜ nicht anzuwenden.[2]

[6] Staudinger/Hein, Vorbem. zu Art. 24 EGBGB Rn. 170 m. w. N.; MüKo/Lipp, Art. 15 ErwSÜ Rn. 28; Schaub, IPRax 2016, 207 (209) m.w.N; a. A. Müller, ZNotP 2012, 404 (405): es gilt autonomes nationales Recht.
[2] MüKo/Lipp, Art. 1 – 4, Rn. 38.

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