Kontrollpflichten des Vermieters bestehen zwar auch hinsichtlich solcher Gegenstände und Gefahrenquellen, die sich außerhalb der Mieträume, aber im selben Gebäude befinden[1]; nicht jedoch hinsichtlich solcher Einrichtungen, die dem Einfluss des Vermieters entzogen sind, z. B. elektrische Anlagen und Einrichtungen, die im Eigentum des Versorgungsunternehmens stehen (hier: verplombte Zähleranlage des E-Werks).[2]

Auch eine Garageneinfahrt muss, selbst wenn sie zugleich als Zugangsweg zur Garage dient, nicht mehrmals am Tag auf Verschmutzungen hin kontrolliert und – wenn sich keine Auffälligkeiten zeigen – nicht täglich gereinigt werden.[3]

Zur Haftung des Hauseigentümers für "Stolperfallen" (hier: Metallrost) im Eingangsbereich und zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Hausmeister siehe OLG Celle, Urteil v. 12.8.2010 (8 U 15/10).[4]

Das Mietobjekt muss nicht schlechthin gefahrlos und völlig mangelfrei sein. Auch der Mieter muss sich den Verhältnissen anpassen, da eine völlige Gefahrlosigkeit mit zumutbaren Mitteln weder immer erreicht werden noch vom Vermieter verlangt werden kann. Der Vermieter haftet daher nicht für (z. B. durch Wurzeln) aufgesprungene und hochgedrückte Pflastersteine, wenn die dadurch entstandene Gefahrenlage für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Zustand schon seit längerer Zeit besteht, sodass es sich auch um keine überraschende Gefahrenquelle handelt. Der Vermieter kann auch darauf vertrauen, dass Eltern ihre Kinder auf diese Gefahren hinweisen.[5]

[1] So bereits BGH, Urteil v. 27.3.1972, VIII ZR 177/70, NJW 1972, 944.
[4] .
[5] LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 22.1.2020, 7 S 693/19.

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