Achtung

Mindeststandards für Haushaltsgeräte herstellen

Insofern ist der Vermieter verpflichtet, einen Mindeststandard zu schaffen, der eine Haushaltsführung auch unter Einsatz von gewöhnlichen technischen Hilfsmitteln erlaubt. Daher kann der Mieter einen Stromanschluss verlangen, der den Betrieb eines Großverbrauchers, z. B. einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine, bei gleichzeitigem Betrieb eines Elektrogeräts, z. B. eines Staubsaugers, ermöglicht.

Ferner verlangt eine zeitgemäße Wohnungsnutzung, dass das Badezimmer neben elektrischem Licht auch über eine Steckdose zum Betrieb kleinerer elektrischer Geräte verfügt.[1]

Ein unter dem Mindeststandard liegender Zustand ist nur dann vertragsgemäß und berechtigt den Mieter nur dann nicht zur Minderung der Miete, wenn er eindeutig vereinbart, d. h. der erforderliche Sanierungsbedarf genau beschrieben ist.[2]

Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung richtet sich der Mindeststandard nach der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen. Maßstäbe sind insofern u. a. Ausstattung und Art des Gebäudes, Höhe der Miete und die Ortssitte. Dementsprechend gehört zum Mindeststandard einer Wohnung i. d. R., dass die Wände der Küche stark genug sind, um Hängeschränke für Geschirr und andere Gegenstände tragen zu können. Ein einfaches Ständerwerk mit Gipsplatten ab einer Höhe von 1,50 m aufwärts bis zur Decke muss daher vom Vermieter so verstärkt werden, dass sie die Traglast von Hängeschränken aufnehmen können.[3]

Der Mieter einer Altbauwohnung kann aber nicht grundsätzlich verlangen, dass neben anderen Großverbrauchern gleichzeitig der Betrieb eines Elektroherds möglich ist, wenn er eine Überlastung des Leitungsnetzes dadurch vermeiden kann, dass er anstelle des Elektroherds über den vorhandenen Gasanschluss einen Gasherd betreibt.[4] Dementsprechend bedeutet allein das Fehlen eines zweiten Stromkreises keinen Mangel der Mietsache, wenn die Parteien einen bestimmten Standard der Stromversorgung vertraglich nicht vereinbart hatten.[5]

Ferner kann der Mieter (auch bei einer erst im Jahr 2002 gemieteten Wohnung mit 3 Stromkreisen) nicht verlangen, dass gleichzeitig eine Waschmaschine und ein besonders leistungsstarker Staubsauger (mit mehr als 1.250 Watt) betrieben werden können. Auch eine Nutzungseinschränkung, dass der gleichzeitige Betrieb aller 4 Kochplatten des Herdes einschließlich des Backofens auf höchster Leistungsstufe nicht möglich ist, ist kein Mietmangel. Dies gilt insbesondere, wenn Probleme erst dann aufgetreten sind, nachdem der Mieter selbst einen leistungsstärkeren Herd angeschafft hatte.[6]

Eine Formularklausel, die den Mieter verpflichtet, bei unzureichender Dimensionierung des Stromnetzes die Kosten der Verstärkung zu tragen mit der Folge, dass der Mieter selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter hat, ist unwirksam.[7]

 
Achtung

Modernisierung des Stromnetzes

Die Erweiterung des Stromnetzes in der Wohnung stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar, deren Kosten der Vermieter im Gegenzug durch eine Mieterhöhung vom Mieter verlangen kann.[8]

Eine darüber hinausgehende Nachrüstung der elektrischen Anlage, insbesondere eine Ausstattung entsprechend dem heutigen Stand der Technik, kann der Mieter nicht verlangen.[9]

[3] LG Berlin, Urteil v. 25.2.2015, 67 S 355/14.
[4] AG Köln, Urteil v. 17.10.2005, 222 C 210/05, WuM 2006, 94.
[6] LG Berlin, Urteil v. 19.7.2013, 63 S 362/11, GE 2014, 123.
[8] So z. B. LG Berlin, Urteil v. 5.11.2002, 64 S 170/02, GE 2003, 122.

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