Leitsatz

Die Wohnungseigentümer können im Rahmen einer Erneuerung der gemeinschaftlichen Heizungsanlage auch den Austausch defekter Heizkörper in den einzelnen Wohnungen mitbeschließen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Sonder- oder im Gemeinschaftseigentum stehen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 20.03.2008, 34 Wx 46/07

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