Leitsatz

Der Mieter kann eine mobile Parabolantenne auf seinem Balkon aufstellen, da sie Gegenstand des Wohnungsnutzers ist und nicht wie eine fest installierte Antenne als Einrichtung oder Teil des Hauses zu werten ist. Auf die optische Erkennbarkeit kommt es hierbei nicht an.

 

Fakten:

Der Vermieter wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts, in dem er verurteilt worden war, seine Zustimmung zum Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon seines Mieters zu erteilen. Das Gericht der nächsten Instanz bestätigt die Zustimmungspflicht des Vermieters. Der Empfang von Radio- und Fernsehsendungen gehört zu den typischen Nutzungen eines Wohnungsmieters. Der Mieter hat einen Anspruch darauf, auf dem Balkon der von ihm gemieteten Wohnung eine nicht fest installierte Parabolantenne ohne Einwirkung auf die Bausubstanz des Gebäudes aufzustellen. Es ist bereits zweifelhaft, ob hierzu eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. Das Aufstellen von Zimmerantennen oder Sonnenschirmen auf dem Balkon ist nicht zustimmungspflichtig. Ein grundlegender Unterschied zwischen einem Sonnenschirm und einer mobilen Parabolantenne ist nicht erkennbar. Entscheidend ist, dass sich für den Betrachter von außen die Antenne nicht als Einrichtung oder Teil des Hauses darstellt, wie es bei einer fest installierten, zum Beispiel an der Fassade verschraubten Antenne der Fall ist, sondern es sich erkennbar um einen Gegenstand des Wohnungsnutzers handelt.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 12.09.2003, 63 S 66/03

Fazit:

Die Entscheidung ist im Ergebnis korrekt. Nicht berücksichtigt wurde allerdings die Bedeutung des Balkons für den öffentlichen Straßenraum. Unklar ist, ob die Entscheidung auch bei Verordnungen zum Schutz historischer Fassaden gilt.

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