Kommentar
Bei einem Wechsel von der Arbeitnehmer- in die Unternehmerstellung oder umgekehrt ist der nach § 7 BetrAVG insolvenzgesicherte Teil einer Versorgungsrente nach dem Verhältnis der Zeiträume zu berechnen, in denen der Berechtigte in der einen und in der anderen Eigenschaft tätig gewesen ist.
Ein etwaiger Einfluß zeitweiliger Unternehmerstellung auf Art und Höhe der versprochenen Versorgung ist nur insofern von Bedeutung, als die vertraglich geschuldete Pension für die Bemessung des Ausfallanspruchs gegen den PSV gegebenenfalls insoweit zu kürzen sein kann, als sie über den Rahmen dessen hinausgeht, was auch bei einem Nichtunternehmer wirtschaftlich vernünftig und angemessen gewesen wäre.
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