Das Insolvenzverfahren wird nach § 13 Abs. 1 InsO auf schriftlichen Antrag eröffnet. Der Insolvenzantrag ist zulässig, wenn der Antrag den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 InsO entspricht. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (= Wohnungseigentümer). Der Antrag eines Gläubigers ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich insbesondere auf rückständiges Hausgeld berufen. Die Glaubhaftmachung der Hausgeldforderungen und des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung muss nicht notwendig durch Vorlage eines Titels und einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch erfolgen.[1] Ausreichend ist, dass der antragstellende Gläubiger den Eröffnungsgrund auf andere Weise glaubhaft macht.[2]

 

Überlegungen zur Strategie

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird regelmäßig nur schwer beantworten können, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Ferner hätte sie als antragstellende Gläubigerin Kostenvorschuss zu leisten. Schließlich droht, dass sie ihren Vorrang im eröffneten Verfahren nicht durchsetzen kann, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum aus der Masse freigibt.[3] Daher ist nach manchen Stimmen nicht zum Insolvenzantrag zu raten.[4]

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG der Verwalter oder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WEG die Wohnungseigentümer handeln, wenn ein Verwalter fehlt.[5]

[1] Vallender, VAI 2010, S. 65, 66.
[2] BGH, Beschluss v. 23.10.2008, IX ZB 7/08, WuM 2009 S. 144.
[3] S. dazu Kap. 12.
[4] Jacoby, ZWE 2015, S. 297, 301.
[5] Jacoby, ZWE 2015, S. 297, 301.

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