Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Insolvenzgläubigerin kann – wird dem Schuldner keine Restschuldbefreiung[1] erteilt – gemäß § 201 InsO mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen (= unbedient gebliebenen) Forderungen gegen den Wohnungseigentümer als Hausgeldschuldner unbeschränkt geltend machen. Wurden – wie in aller Regel – die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Insolvenzverwalter festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten oder wurde ein Widerspruch beseitigt, kann aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.

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