Der Vorrang des freien Trägers nach § 4 Abs. 2 SGB VIII erfasst auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. § 76 SGB VIII erlaubt die Beteiligung freier Träger.[1] Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Aufgabe der Inobhutnahme einem Träger der freien Jugendhilfe zur Ausführung übertragen oder ihn daran beteiligen.[2] Der freie Träger kann aber keinen Eingriff durch Verwaltungsakt vornehmen.

[1] OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil v. 3.3.2016, 7 A 10607/15.

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