Rz. 174

Die Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen den Antrag stellen, aus dem Handelsregister gelöscht zu werden, ohne dass ein Liquidator bestellt und ein Liquidationsverfahren durchgeführt wird, Section 248 (2) CA i.V.m. Companies (Removal of Names of Companies from the Register of Companies) Rules von 2016. Der Löschungsantrag ist zulässig, wenn die Gesellschaft in den zwei dem Antrag vorangegangenen Jahren keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keinerlei Forderungen oder Verbindlichkeiten mehr bestehen. Dem Antrag ist unter anderem eine entsprechende testierte Bilanz beizufügen. Das Handelsregister wird bei der Prüfung des Antrages von Amts wegen Erkundigungen einholen zu etwaigen Rückständen bei der Zahlung öffentlicher Abgaben. Der Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, unter anderem in dem entsprechenden Amtsblatt. Die Einreichung des Antrages auf Löschung wird im öffentlich einsehbaren Portal des Handelsregisters sowie im Amtsblatt bekannt gemacht. Gläubiger können Einspruch gegen die Löschung einlegen.

 

Rz. 175

Die Geschäftsführer müssen dabei in einer persönlichen und eidesstattlichen Erklärung die persönliche Haftung übernehmen für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus der Zeit bis zur Löschung, auch sofern diese erst nach erfolgter Löschung bekannt werden. Diese Haftung ist zeitlich und der Höhe nach nicht begrenzt. In der Praxis ist dieser formale Weg des Löschungsantrages daher vor allem verfügbar, wenn die Gesellschaft keine oder nahezu keine Aktivitäten entfaltet hatte und die Mitglieder des Board of Directors persönlich zu einer derartigen Haftungsübernahme bereit sind.

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