Rz. 38

Das indische Recht unterscheidet bereits auf Ebene der formalen Dokumentation im Rahmen der Satzung zwischen dem genehmigten Kapital (Authorized Capital), dem gezeichneten Kapital (Subscribed Capital) und dem eingezahlten Kapital (Paid Up Capital).

 

Rz. 39

Authorized Capital: Bis zu diesem Betrag sind Kapitaleinzahlungen ohne vorherige Satzungsänderung zulässig. Nach dem Betrag des genehmigten Kapitals richtet sich auch die Handelsregistergebühr. Dieser Kapitalbetrag ist im Handelsregistereintrag gesondert ersichtlich.

 

Rz. 40

Subscribed Capital: Die dort genannten Kapitalbeträge haben die Gesellschafter in der jeweils dort angegebenen Höhe zur zeitnahen Einlage übernommen. Diese Angaben sind im Memorandum of Association als wesentlicher Inhalt aufgeführt.

 

Rz. 41

Paid up Capital: Dieser Posten ergibt sich aus den tatsächlich geleisteten Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter. Auch diese Position ist im Handelsregister zur Einsicht allgemein verfügbar. Diese Kennziffer ist maßgebliche Grundlage für alle Bezugnahmen auf das Gesellschaftskapital, etwa bei der Berechnung ausschüttungsfähiger Gewinne oder der Beurteilung des Schwellenwertes für die zwingende Bestellung eines eigenen Company Secretary. Ebenso ist dies die Bezugsgröße für die devisenrechtlichen Regelungen zu der zulässigen Darlehenshöhe bei Gesellschafterdarlehen aus dem Ausland.

 

Rz. 42

Ein Mindestkapital ist nicht generell vorgesehen. Die Gesellschafter können daher die Höhe des Stammkapitals nach praktischen Erwägungen festsetzen.

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